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Der Bundesverband Musikindustrie nimmt die BGH-Rechtsprechung zu Filesharing positiv zur Kenntnis!

BGH konkretisiert Rechtsprechung zugunsten der Rechteinhaber! 

Der Bundesgerichtshof hat gestern durch die Rechtsprechung in drei Filesharing-Verfahren die Position der Rechteinhaber gestärkt. In allen drei Fällen waren bereits im Jahr 2007 jeweils etliche Musiktitel illegal zum Download verfügbar gemacht worden. Musikfirmen hatten gegen die Inhaber der betreffenden Internetanschlüsse daraufhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht und vor dem Oberlandesgericht Köln als Vorinstanz bereits Recht bekommen.

Durch die BGH-Entscheidung ist gestern unter anderem klargestellt worden, dass es nicht reicht, wenn ein Anschlussinhaber lediglich die Zugriffsmöglichkeit Dritter auf seinen Internet-Anschluss in den Raum stellt; er muss sie nachweisen können. Bei der Haftung der Eltern erhält der BGH seine „Morpheus“-Rechtsprechung von 2012 aufrecht, nach der Kinder erwiesenermaßen ausreichend belehrt worden sein müssen, um eine Elternhaftung auszuschließen.

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) hat die Entscheidung positiv zur Kenntnis genommen. BVMI-Geschäftsführer Dr. Florian Drücke: „Die Bestätigung der Ansprüche gegen den Anschlussinhaber in diesen Fällen ist aus unserer Sicht ein wichtiger Schritt. Bei der Durchsetzung der Rechte in einem „digitalen Verantwortungsraum“ kommt man nicht umhin, den Verantwortlichen auch zu benennen. Der BGH sorgt hier für Klarheit und Rechtssicherheit und das ist gut! Zwar handelt es sich hier um Fälle aus der Vergangenheit und inzwischen bestehen erfreulicherweise Möglichkeiten, bspw. gegen Host-Provider vorzugehen, die mit massiven strukturellen Urheberrechtsverletzungen zu Lasten der Kreativen und ihrer Partner Geld verdienen. Dennoch bleibt ein klarer rechtlicher Rahmen und die Möglichkeit der effektiven Durchsetzung von Rechten gerade im digitalen Lizenzgeschäft ein zentrales Thema. Es wird weiterhin Ziel sein, illegale Verwertungen so erfolgreich wie in der Vergangenheit einzudämmen, strukturellen Rechtsverletzern die Einnahmen zu entziehen, legale Angebote dadurch zu schützen und für eine angemessene Partizipation der Rechteinhaber einzutreten.“

Alle drei Verfahren sind von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte geführt worden.

Die  Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015, Nr. 92/2015 finden Sie HIER…:

http://www.musikindustrie.de (Textvorlage)
http://www.musikindustrie.de
http://www.musikindustrie.de

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