smago! INFORMIERT Stellungnahme der Veranstaltungswirtschaft zum Beschluss der Bundeskanzlerin …

… mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.10.2020 zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie!

 

 

Im Beschluss des Bundes und der Länder wird angestrebt, die derzeitige Infektionsdynamik zu unterbrechen, „damit einerseits Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben können und andererseits in der Weih- nachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind“. In erster Linie soll dadurch die Zahl der Kontakte zwischen Menschen verringert werden. Daher wurden zusätzliche Maßnahmen beschlossen, die ab dem 02. November 2020 erhebliche Be- schränkungen für die Bevölkerung und im Speziellen die Veranstaltungswirtschaft bedeuten.

Verständlich ist, dass Bund und Länder durch die schnell steigende Zahl der Infizierten in Deutschland und die teilweise dramatische Lage in den Nachbarländern einem enormen Handlungsdruck unterliegen. Die Maß- nahmen, um gegen die Corona-Pandemie vorzugehen, sind in der öffentlichen Diskussion jedoch umstritten. Es fehlen wissenschaftliche Grundlagen für die Wirksamkeit der Maßnahmen. Auch Experten äußern unter- schiedliche Meinungen zu ihrer Sinnhaftigkeit und Effektivität und sorgen für eine berechtigte Diskussion in der Bevölkerung und in den Medien. Rechtlich bindende Verordnungen der einzelnen Bundesländer liegen noch nicht vor. Es handelt sich um Maßnahmenempfehlungen, die momentan zunächst bis Ende November 2020 befristet sind. Die Veranstaltungswirtschaft geht jedoch leider davon aus, dass die Länderverordnungen Abweichungen und sonstige Bestimmungen enthalten werden. Das wiederum führte dazu, dass der im Grund- gesetz verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz wieder nicht beachtet werden wird.

 

 

 

 

Die Veranstaltungswirtschaft fordert daher:

 

 

Die Bundesregierung muss endlich vollumfänglich die gezielte branchenspezifische Unterstützung umsetzen, deren Rahmenbedingungen ihr das Aktionsbündnis der Veranstaltungsbranche am 28.10.2020 überreicht hat. Die Veranstaltungswirtschaft fordert diese Sonderhilfe bereits seit März 2020.

Weitere Forderungen im Einzelnen zu den jeweiligen Punkten des Beschlusses: Zu Punkt 11

Bei der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ muss dringend konkreter definiert werden, dass alle Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft dafür bezugsberechtigt sind. Diese „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ darf die geforderte gezielte branchenspezifische Unterstützung weder ersetzen noch mindern.

Zur Veranstaltungswirtschaft zählen (im Sinne dieser Verordnung) Veranstalter, Betreiber von Veranstaltungs- stätten-, Veranstaltungsdienstleister sowie Zulieferer der für Veranstaltungen benötigten Infrastruktur, sowie Künstlervermittler.

Veranstalter im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerblich das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung im Bereich der Kunst-, Kultur-, Messe-, Kongress- und Tagungswirtschaft, Sozial-, Unter- nehmens- und Privatveranstaltung im gewerblichen Bereich oder des Sports trägt.

  • Betreiber einer Veranstaltungsstätte ist, wer eigene oder angemietete Räume, Arenen oder Stadien, Veran- staltungs- und Ausstellungsflächen oder Open-Air-Gelände Dritten für Veranstaltungen vermietet oder zur Nutzung überlässt.
  • Veranstaltungsdienstleister ist, wer mit der Konzeption, Vermittlung, dem Marketing- und der Kommunika- tion, Durchführung oder Nachbereitung von Veranstaltungen beauftragt ist. Diese umfasst kreative, admi- nistrative, handwerkliche und logistische Leistung.
  • Zulieferer für Veranstaltungen ist, wer technische Anlagen, Infrastruktur für Veranstaltungen bereitstellt.

Die Berechnung möglicher Hilfen rein auf Basis des November 2019 als Vergleichsmonat wird den Tätigkeits- strukturen der Veranstaltungswirtschaft nicht gerecht. Wir empfehlen daher unter Beibehaltung der Zugrunde- legung des Vorjahresmonats alternativ als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz des letzten Vorjahresquartals zu Grunde zu legen. Insbesondere die Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft unterlie- gen, wie bereits mehrfach nachgewiesen, erheblichen Schwankungen zwischen den Monaten und den einzel- nen Jahren. Wichtig wäre uns allerdings, dass es jedenfalls ein Optionsrecht zwischen der Betrachtung des Vorjahresmonats oder des Vorjahresquartals gibt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Obergrenze des aktuellen EU-Beihilferahmens von 3 Millionen Euro übernommen wird.

Zu Punkt 12

Der Begriff „Soloselbstständige“ muss unbedingt in „Selbstständige Einzelunternehmer“ verändert werden.

Die Veranstaltungswirtschaft leidet nicht nur „in den kommenden Monaten unter erheblichen Einschränkun- gen“. Unter diesen Einschränkungen leidet die Veranstaltungsbranche seit Beginn der Corona-Pandemie. Es handelt sich um einen beispiellosen Verzicht auf die geschäftliche Tätigkeit und um eine Einschränkung der Möglichkeit des wirtschaftlichen Handelns aufgrund von Schutzmaßnahmen für die Gesamtbevölkerung.

Die Branche wartet immer noch auf eine maßgeschneiderte und gezielt branchenspezifische Unterstützung, die das Überleben der Veranstaltungswirtschaft bis zum Ende der Corona-Pandemie sichert. Deshalb gingen am 28.10.2020 Tausende Demonstranten in Berlin auf die Straße. Die maßgeblichen Verbände der Veran- staltungswirtschaft, zusammengeschlossen im Aktionsbündnis #AlarmstufeRot, werden daher die Diskussion mit der Politik über zielgerichtete Hilfe dringend weiter fortführen.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen durch die Länder sollte unbedingt berücksichtigt werden:

Zu Punkt 5

Die Aufzählung der Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, ist wider- sprüchlich und hat keine ordnungspolitische Grundlage. Es ist nicht nachvollziehbar wieso Messen als Veran- staltungen der „Freizeitgestaltung“ aufgeführt worden sind. Dies zeigt zudem einen leichtfertigen Umgang mit der in Deutschland wirtschaftlich äußerst bedeutsamen Branche der wirtschaftsbezogenen Veranstaltungen. Auch die Tatsache, dass der gesamte Kulturbereich als Teil der „Freizeitgestaltung und Unterhaltung“ behan- delt wird, ist inakzeptabel. Dies widerspricht eigenen Verlautbarungen der Regierungskoalition zur Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Gesetzgeber der Länder müssen dies korrigieren und in etwaigen Verordnungen klare Definitionen und deren Begründung nachliefern.

Zu Punkt 6

Bezüglich der Auslegung der Formulierung der Ziffer 6 gehen wir davon aus, dass der Begriff „Unterhaltung“ alle Veranstaltungsformen und Kulturveranstaltungen erfasst.

Textquelle: BDKV Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft e.V. u.a. - in Kooperation mit #AlarmstufeRot

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