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BGH weist Anschlussinhabern aktive Rolle bei der Identifizierung von Urheberrechtsverletzungen zu!
Wer als Anschlussinhaber seiner Verantwortung im Umgang mit Rechtsverletzungen gerecht werden wolle, kommt auch um die präventive Aufklärung seiner Kinder nicht herum…:
In einem Fall zum illegalen Filesharing hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 8. Januar 2014 entschieden, dass ein Vater für die Rechtsverletzungen seines volljährigen Sohnes nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. In den schriftlichen Urteilsgründen, die gestern veröffentlicht wurden, hat der BGH nun hervorgehoben, dass der Anschlussinhaber aktiv dabei mitwirken muss, die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen aufzuklären.
Nachdem in der Vergangenheit immer wieder strittig war, welche Nachforschungspflichten einem Anschlussinhaber auch innerhalb seiner Familie zukommen, liefert die Urteilsbegründung eine wichtige Konkretisierung der aktuellen Rechtslage, wie Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI) kommentiert:
„Das BGH-Urteil macht deutlich, dass sich ein Anschlussinhaber nicht auf passives Bestreiten der Rechtsverletzung oder die bloße Benennung weiterer zugriffsberechtigter Personen zurückziehen kann, sondern aktiv zur Aufklärung der Urheberrechtsverletzung beitragen muss. Damit beugt der BGH möglichen Ausweichtaktiken im Umgang mit Abmahnungen vor und stellt einmal mehr die Verantwortlichkeiten des Anschlussinhabers in den Vordergrund.“ Beruft sich ein Anschlussinhaber auf die Begehung der Rechtsverletzung durch eine dritte Person, muss er nicht nur konkret angeben, ob und wenn ja, welche Personen den Internetanschluss genutzt haben, sondern auch, warum diese als Täter in Betracht kommen.
Wer als Anschlussinhaber seiner Verantwortung im Umgang mit Rechtsverletzungen gerecht werden wolle, komme auch um die präventive Aufklärung seiner Kinder nicht herum, wie Drücke weiter ausführt: „Der beste Schutz vor einer Abmahnung ist nach wie vor die Vermeidung von Rechtsverletzungen im Internet. Hier macht sich eine umfassende Aufklärung über die legale Angebotsvielfalt, die sogar werbebasierte Gratisvarianten beinhaltet, bezahlt.“ Um dabei zu unterstützen, hat der BVMI Ende 2013 insbesondere auch für Eltern die Initiative PLAYFAIR ins Leben gerufen. So findet sich unter www.playfair.org ein Überblick über Online-Dienste, die von den Musikfirmen lizenziert wurden, Künstler und ihre Partner an den Einnahmen beteiligen – und garantiert keine Abmahnung nach sich ziehen.
Gegenstand des Urteils vom 8. Januar 2014 ist eine Klage von vier Tonträgerherstellern gegen einen Polizeibeamten, der Inhaber eines Internetzugangs ist, über den im Jahr 2007 fast 4.000 Tonaufnahmen rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurden. Der Beklagte gab auf die Abmahnung der Tonträgerhersteller zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Daraufhin wurde er auf Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verklagt. Erst im Zuge dieses Verfahrens teilte der Polizeibeamte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast mit, die Urheberrechtsverletzungen seien von seinem volljährigen Stiefsohn begangen worden, der seinen Anschluss mitnutzen durfte. Nachdem dies bekannt wurde, forderten die Tonträgerhersteller 3.000 Euro Schadensersatz von dem Stiefsohn, die dieser auch bezahlte. Der Vater wurde von den Vorinstanzen zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten verurteilt, hiergegen hatte er Revision beim BGH eingelegt.
Link zum BGH-Urteil vom 8. Januar 2014 mit den aktuellen Urteilsgründen…:
www.musikindustrie.de (Textvorlage)
http://www.musikindustrie.de
http://www.musikindustrie.de