ANDREAS GABALIER
'Hymnen-Streit': Jetzt sprechen seine Anwälte!
„Denkt da vielleicht irgendwer an das Urheberrecht?“, fragt Dr. Rainer Beck HIER…:
Denkt da vielleicht irgendwer an das Urheberrecht?
Der Text der Hymne ist noch geschützt, die Erben halten die Rechte.
Veränderungen, die über die Geringfügigkeit hinausgehen, sind am Text nach dem UrhG nicht zulässig, wenn die Hymne öffentlich aufgeführt wird.
Nur die Republik Österreich hat in einer fragwürdigen Entscheidung des OGH die Erlaubnis erhalten, die geänderte Textfassung auch ohne Zustimmung der Berechtigten zu nutzen. Wer anderer war beim Verfahren nicht beteiligt, vor allem nicht Gabalier oder seine privaten Auftraggeber. Das heisst also, dass Gabalier nicht nur das Recht nicht hat, die geänderte Fassung des Textes aufzuführen, nein
– er hat sogar die aus dem UrhG resultierende Pflicht, den Original – Text zu singen.
Wenn er die gegenderte Fassung singt, geht er das Risiko einer Klage durch die Rechteinhaber ein. Und ihm würden dann die Argumente fehlen, die der Republik letztlich vor dem OGH geholfen haben, nämlich das öffentliche Interesse etc. Gabalier würde so ein Verfahren also wahrscheinlich verlieren. Und zwar zu Recht. Er muss also den Original – Text singen und nichts anderes.
Rechtsanwalt Dr. Rainer Beck, MMag. art.
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www.andreas-gabalier.at (Textvorlage)
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