{"id":65110,"date":"2017-06-06T00:00:00","date_gmt":"2017-06-06T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/smago.de\/ws\/?p=65110"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-29T22:00:00","slug":"KRAFTWERK-Vorlage-des-Bundesger-65109","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/smago.de\/ws2\/deutsch-rock\/KRAFTWERK-Vorlage-des-Bundesger-65109\/","title":{"rendered":"KRAFTWERK <br \/>Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europ\u00e4ischen Gerichtshofs zur Zul\u00e4ssigkeit des Tontr\u00e4ger-Samplings!"},"content":{"rendered":"<p>Lesen Sie HIER den &#8222;Beschluss vom 1. Juni 2017 &#8211; I ZR 115\/16 &#8211; Metall auf Metall III&#8220; &#8230;:\u00a0 <!-more-><\/p>\n<p>Der unter anderem f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tontr&auml;gerherstellers durch Sampling vorgelegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><b>Sachverhalt: <\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">\nDie Kl&auml;ger sind Mitglieder der Musikgruppe &quot;Kraftwerk&quot;. Diese ver&ouml;ffentlichte im Jahr 1977 einen Tontr&auml;ger, auf dem sich das Musikst&uuml;ck &quot;Metall auf Metall&quot; befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels &quot;Nur mir&quot;, den die Beklagte zu 1 mit der S&auml;ngerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen Tontr&auml;gern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel &quot;Metall auf Metall&quot; elektronisch kopiert (&quot;gesampelt&quot;) und dem Titel &quot;Nur mir&quot; in fortlaufender Wiederholung unterlegt.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;ger sehen dadurch ihre Rechte als Tontr&auml;gerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tontr&auml;ger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><b>Bisheriger Prozessverlauf: <\/b><br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 20. November 2008). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zur&uuml;ckgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zur&uuml;ckgewiesen. Er hat angenommen, die Beklagten h&auml;tten durch das Sampling in das Recht der Kl&auml;ger als Tontr&auml;gerhersteller eingegriffen. Sie k&ouml;nnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung (&sect; 24 Abs. 1 UrhG*) berufen, weil es ihnen m&ouml;glich gewesen sei, die aus dem Musikst&uuml;ck &quot;Metall auf Metall&quot; entnommene Sequenz selbst einzuspielen. Aus der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gesch&uuml;tzten Kunstfreiheit lasse sich kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tontr&auml;gerherstellers zu nutzen (vgl. Pressemitteilung vom 13. Dezember 2012).<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat das Revisionsurteil und das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur&uuml;ckverwiesen. Es hat angenommen, die Entscheidungen verletzten die Beklagten in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der k&uuml;nstlerischen Bet&auml;tigung. Die Annahme, die &Uuml;bernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzul&auml;ssigen Eingriff in das Tontr&auml;gerherstellerrecht der Kl&auml;ger dar, soweit der &uuml;bernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trage der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p><b>Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europ&auml;ischen Gerichtshof: <\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">\nMit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006\/115\/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BGH stellt sich zun&auml;chst die Frage, ob ein Eingriff in das ausschlie&szlig;liche Recht des Tontr&auml;gerherstellers zur Vervielf&auml;ltigung seines Tontr&auml;gers aus Art. 2 Buchst.&nbsp;c Richtlinie 2001\/29\/EG** vorliegt, wenn seinem Tontr&auml;ger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tontr&auml;ger &uuml;bertragen werden, und ob es sich bei einem Tontr&auml;ger, der von einem anderen Tontr&auml;ger &uuml;bertragene kleinste Tonfetzen enth&auml;lt, im Sinne von Art. 9 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Richtlinie 2006\/115\/EG*** um eine Kopie des anderen Tontr&auml;gers handelt.<\/p>\n<p>F&uuml;r den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen k&ouml;nnen, die &#8211; wie die Vorschrift des &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UrhG &#8211; klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschlie&szlig;lichen Rechts des Tontr&auml;gerherstellers zur Vervielf&auml;ltigung (Art. 2 Buchst.&nbsp;c Richtlinie 2001\/29\/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Richtlinie 2006\/115\/EG) seines Tontr&auml;gers in der Weise immanent beschr&auml;nkt ist, dass ein selbst&auml;ndiges Werk, das in freier Benutzung seines Tontr&auml;gers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikst&uuml;ck &quot;Nur mir&quot; ein selbst&auml;ndiges Werk im Sinne von &sect;&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UrhG geschaffen.<\/p>\n<p>Sollten die Beklagten in das Tontr&auml;gerherstellerrecht der Kl&auml;ger eingegriffen haben und sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen k&ouml;nnen, stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d der Richtlinie 2001\/29\/EG**** f&uuml;r Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird. Die Beklagten haben sich zur Rechtfertigung des Sampling auch auf das Zitatrecht berufen. Es gibt allerdings keinen Anhaltspunkt daf&uuml;r, dass die H&ouml;rer annehmen k&ouml;nnten, die dem Musikst&uuml;ck &quot;Nur mir&quot; unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tontr&auml;ger entnommen worden.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielf&auml;ltigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tontr&auml;gerherstellers (Art. 2 Buchst.&nbsp;c Richtlinie 2001\/29\/EG und Art. 9 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Richtlinie 2006\/115\/EG) und den Ausnahmen oder Beschr&auml;nkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs.&nbsp;2 und 3 Richtlinie 2001\/29\/EG und Art. 10 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Richtlinie 2006\/115\/EG) Umsetzungsspielr&auml;ume im nationalen Recht zulassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europ&auml;ischen Union in deutsches Recht umsetzen, grunds&auml;tzlich nicht am Ma&szlig;stab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gew&auml;hrleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum &uuml;berl&auml;sst, sondern zwingende Vorgaben macht.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, in welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschlie&szlig;lichen Rechts des Tontr&auml;gerherstellers zur Vervielf&auml;ltigung (Art. 2 Buchst.&nbsp;c Richtlinie 2001\/29\/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Richtlinie 2006\/115\/EG) seines Tontr&auml;gers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschr&auml;nkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs.&nbsp;2 und 3 Richtlinie 2001\/29\/EG und Art. 10 Abs.&nbsp;2 Satz 1 Richtlinie 2006\/115\/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu ber&uuml;cksichtigen sind. Im Streitfall stehen das gem&auml;&szlig; Art. 17 Abs.&nbsp;2 EU-Grundrechtecharta gesch&uuml;tzte geistige Eigentum der Kl&auml;ger als Tontr&auml;gerhersteller und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gew&auml;hrleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer des Tontr&auml;gers einander gegen&uuml;ber.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">\nLG Hamburg &#8211; Urteil vom 8. Oktober 2004 &#8211; 308 O 90\/99<\/p>\n<p align=\"justify\">OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 7. Juni 2006 &#8211; 5 U 48\/05<\/p>\n<p align=\"justify\">BGH &#8211; Urteil vom 20. November 2008 &#8211; I&nbsp;ZR 112\/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 &#8211; Metall auf Metall I<\/p>\n<p align=\"justify\">OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 17. August 2011 &#8211; 5 U 48\/05<\/p>\n<p align=\"justify\">BGH &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2012 &#8211; I ZR 182\/11- Metall auf Metall II<\/p>\n<p align=\"justify\">BVerfG &#8211; Urteil vom 31. Mai 2016 &#8211; 1 BvR 1585\/13<\/p>\n<p align=\"justify\">Karlsruhe, den 1. Juni 2017<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><b>*&sect; 24 Abs. 1 UrhG: <\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Ein selbst&auml;ndiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes ver&ouml;ffentlicht und verwertet werden.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><b>**Art. 2 Buchst.&nbsp;c Richtlinie 2001\/29\/EG: <\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Mitgliedstaaten sehen f&uuml;r die Tontr&auml;gerhersteller in Bezug auf ihre Tontr&auml;ger das ausschlie&szlig;liche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vor&uuml;bergehende oder dauerhafte Vervielf&auml;ltigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><b>***Art. 9 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Richtlinie 2006\/115\/EG: <\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Mitgliedstaaten sehen f&uuml;r Tontr&auml;gerhersteller in Bezug auf ihre Tontr&auml;ger das ausschlie&szlig;liche Recht vor, die Tontr&auml;ger und Kopien davon der &Ouml;ffentlichkeit im Wege der Ver&auml;u&szlig;erung oder auf sonstige Weise zur Verf&uuml;gung zu stellen.<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><b>****Art. 5 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d Richtlinie 2001\/29\/EG: <\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen f&uuml;r Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG vorgesehene Vervielf&auml;ltigungsrecht Ausnahmen und Beschr&auml;nkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der &Ouml;ffentlichkeit bereits rechtm&auml;&szlig;ig zug&auml;nglich gemacht wurde, sofern &#8211; au&szlig;er in F&auml;llen, in denen sich dies als unm&ouml;glich erweist &#8211; die Quelle, einschlie&szlig;lich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anst&auml;ndigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Textvorlage)<\/p>\n<p>http:\/\/www.kraftwerk.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lesen Sie HIER den &#8222;Beschluss vom 1. 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