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Streamripper verletzt Recht der öffentlichen Zugänglichmachung!

Der Bundesverband Musikindustrie begrüßt Musicmonster-Urteil des LG München!

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) wertet das gestern durch das LG München ergangene Urteil gegen MusicMonster.fm als eine weitere wichtige Entscheidung zugunsten der Rechteinhaber. Nach dem erstinstanzlichen Urteil verletzt der Dienst nicht nur die Vervielfältigungsrechte, sondern nimmt auch einen Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG vor. Das bedeutet: MusicMonster macht die Inhalte selbst zugänglich und haftet als Täter. Erstmals hat damit ein Gericht in Deutschland entschieden,  dass der Anspruch gegen einen Streamripping-Dienst auch auf § 19 a des Urheberrechtsgesetzes – das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung – gestützt werden kann, was eine noch weitergehende Haftung im Sinne der Rechteinhaber bedeutet.

Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: „Ein wegweisendes Urteil! Es setzt sich bei den Gerichten in jüngerer Zeit erfreulicherweise immer häufiger die Erkenntnis durch, dass die digitalen Lizenzerlöse der Kreativen und ihrer Partner nur in einem Rechtsraum mit belastbaren Haftungsregelungen geschützt sind. Eine sehr erfreuliche Entwicklung, die für die Zukunft hoffen lässt. In einer Zeit, in der Musik größtenteils über Online-Kanäle verbreitet und konsumiert wird, ist kein Raum für Freeriding-Dienste, die Lizenzzahlungen umgehen und dadurch diejenigen, die diese Inhalte finanziert haben, nicht an den Erlösen beteiligen.“

Im Oktober 2017 war festgestellt worden, dass über MusicMonster.fm, betrieben von der DEMEKOM Entertainment AG, das vollständige Musikalbum „Jennifer Rostock – Worst of Jennifer Rostock“ bezogen werden konnte; alle Songs standen auf einem Server zum Download bereit. Auf eine Abmahnung von Sony Music Entertainment Germany reagierten die Betreiber nicht. Die Kanzlei Rechtsanwälte Rasch reichte daraufhin im Januar 2018 Klage beim LG München gegen die DEMEKOM Entertainment AG und deren Vorstandsvorsitzenden ein. Die Klage richtete sich auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung der Musikaufnahmen des Albums „Jennifer Rostock – Worst of Jennifer Rostock“ sowie auf Auskunft, Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung sowie Kostenerstattung für die Abmahnung.

Die Entscheidung des LG München reiht sich in Urteile der vergangenen Monate ein. Unter anderem hatte am 17. Januar 2019 das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg geurteilt, dass der Streamripping-Dienst ZeeZee Media rechtswidrig Musikaufnahmen vervielfältigt. Es sah sich dabei in seiner Auffassung unter anderem bestätigt durch ein anderes Musicmonster.fm-Urteil des OLG München vom 22. November 2018 (29 U 3619/17). Siehe dazu auch die Pressemeldungen des BVMI vom 25. Januar 2019 sowie vom 23. November 2018.

Textquelle: Bundesverband Musikindustrie (Textvorlage)

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