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Lichterfest, St. Martinsumzug, Krippenspiel oder Adventssingen – Musiklizenzierung in der besinnlichen Jahreszeit!

Die GEMA als Rechtevertreterin der Urheber gibt Tipps und erklärt Ausnahmefälle!

 

Ein St. Martinsumzug ohne gemeinsames Singen? Ein Lichterfest ohne Musik? Undenkbar. In den kommenden Wochen gibt es zahlreiche Anlässe, die zum gemeinsamen Hören oder Machen von Musik einladen. Doch wann muss für die öffentliche Musiknutzung gezahlt werden und wann nicht? Die GEMA als Rechtevertreterin der Urheber gibt Tipps und erklärt Ausnahmefälle.

 

Kindergärten, Schulen, Kirchen oder Vereine: mit ihren kulturellen und musikalischen Angeboten sorgen sie in der Vorweihnachtszeit für besinnliche Stunden. Viele dieser Konzerte oder Veranstaltungen müssen nicht bei der GEMA angemeldet werden. In den Fällen, in denen eine Meldung nötig ist, trägt die Lizenzvergütung für die Urheber zum Erhalt der Musikvielfalt in Deutschland bei. Die Entlohnung von Musikautoren für ihre Arbeit ist essentiell für eine vielfältige musikalische Kulturlandschaft. Es sind die Melodien aus der Feder der Komponisten und die Liedzeilen der Textdichter, die der Weihnachtszeit ihre besondere Note verleihen.

Ob die Nutzung von Musik bei der GEMA angemeldet werden muss, hängt unter anderem von den Musikstücken, der Art der Veranstaltung und dem Publikumskreis ab:

Auswahl der Musikstücke: Originalfassung oder Bearbeitung entscheiden über Vergütungspflicht 

Vor allem in der Weihnachtszeit oder auch zu Laternenumzügen werden häufig Lieder gesungen und gespielt, die lizenzfrei sind. Dazu gehören zum Beipsiel Musikstücke von Urhebern, die vor mehr als 70 Jahren verstorben sind und sogenannte Volkslieder, deren Autoren oft gar nicht bekannt sind.

Beispiel: „Laterne, Laterne“, „Stille Nacht, heilige Nacht“, „O du fröhliche“ oder auch „We wish you a Merry Christmas“ fallen unter anderem in diese Kategorie, wenn es sich um deren Originalfassungen handelt. Sind es dagegen bearbeitete Fassungen, dann müssen diese bei der GEMA angemeldet werden. Prüfen kann man das in der Werkedatenbank der GEMA.

Begrenzter Personenkreis: Vergütungspflicht entfällt 

Abhängig vom Rahmen und dem Publikum der Veranstaltung entfällt die Vergütungspflicht im Bereich der Jugendhilfe, etwa in Wohnheimen für Kinder- und Jugendliche, aber auch für Veranstaltungen der Alten- und Wohlfahrtspflege. Auch Feste der Gefangenenbetreuung oder von Schulen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergütungspflicht befreit. Ob eine Veranstaltung unter diese Sonderregelung fällt, hat der Gesetzgeber festgelegt (§ 52 Abs. 1, Urheberrechtsgesetz):

  • Der Eintritt muss frei sein, wenn
  • weder Veranstalter noch auftretende Künstler dürfen Geld damit verdienen,
  • und die Veranstaltung darf nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich sein.

Beispiel: Eine Schule, die zu einem Krippenspiel nur die Eltern der Kinder einlädt und dafür kein Eintrittsgeld verlangt, muss keine Lizenzvergütung zahlen. Eine Weihnachtsparty des Jugendhauses, zu dem öffentlich in der Presse oder auch in sozialen Medien eingeladen wird, muss wiederum lizenziert werden.

Die GEMA gewährt Nachlässe für Vereine, Kirchen und soziale Einrichtungen 

Wenn eine Veranstaltung mit Musik bei der GEMA angemeldet wird, gewährt die GEMA in be-stimmten Fällen Nachlässe. Darunter fallen Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem oder sozialem Zweck. Diese erhalten einen Nachlass von 15 Prozent auf die anfallende Lizenzvergütung.

Beispiel: Die Musiknutzung im Rahmen einer Weihnachtsparty in einem Jugendhaus würde um 15 Prozent vergünstigt werden, wenn sie sich an Jugendliche unter 21 Jahren richtet, weniger als fünf Euro Eintritt kostet und kein Alkohol ausgeschenkt wird. Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen, wie von Karnevals-, Trachten-, Schützen-, Sport- und Musikvereinen, erhalten ebenfalls 15 Prozent Nachlass.

Vereine profitieren möglicherweise von Pauschalverträgen, die die GEMA mit bestimmten Ver-bänden oder Vereinigungen wie der evangelischen und katholischen Kirche oder dem Deutschen Olympischen Sportbund abgeschlossen hat. Teilweise umfassen solche Rahmenvereinbarungen auch Weihnachtsfeiern. Weitere Nachlässe gibt es für Musiknutzer, die Mitglied bei einem der vielen Gesamtvertragspartner der GEMA sind.

Weiterführende Informationen auf einem Klick: 

Beratung gibt es im Kundencenter der GEMA per E-Mail an kontakt[at]gema.de oder telefonisch unter +49 (0) 30 588 58 999.

Textquelle: GEMA (Textvorlage)

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